WIR HELFEN IHNEN IM DSCHUNGEL DER LEISTUNGEN & ANTRÄGE DEN ÜBERBLICK ZU BEHALTEN

WIR HELFEN IHNEN, AUCH BEI DER ABRECHNUNG ODER EINREICHUNG VON LEISTUNGEN:

   ….ABRECHNUNG,  FORMULARE, KOSTEN    X sauge ich im Nuh weg….Beratung im Dschungel muss sein!

Grundsätzlich:   Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe durch Kranken- / Pflegekasse ist möglich! 

Hilfsbedürftige Menschen, gleich welchen Alters, mit mindestens Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von € 125,-. Dieser ist bei der Pflegekasse zu beantragen und darf für haushaltsnahe Dienstleistungen oder auch Alltagsbegleitung, Alltagsbetreuung verwendet werden. Zum Beispiel für eine qualifizierte Putzkraft oder eine Hilfe, um Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge zu erledigen oder eben auch Hilfe beim Bewältigen der alltäglichen Aufgaben zu erhalten.

Die Beratung kann auch durch uns nicht kostenneutral durchgeführt werden. Wir sind aus unserer Erfahrung häufig die erste, von den Kranken-/Pflegekassen offiziell zugelassene Institition, die Einblick in Ihren Haushalt bekommt und um eine entsprechende Beratung gebeten wird. Daher behalten wir uns vor, in Abstimmung mit Ihrer Kranken-/Pflegekasse entsprechend abzurechnen.

Allerdings können Sie dabei Ihre Haushaltshilfe nicht völlig frei wählen, sondern müssen auf Ehrenamtliche, Nachbarschaftshilfen oder zertifizierte Haushaltshilfen, die mit den entsprechenden Kassen abrechnen dürfen, zurückgreifen. Nur zugelassene Dienste, die eine entsprechende Zertifizierung erhalten, dürfen Ihre Leistungen auch mit den entsprechenden Kassen abrechenen. Wenn Sie hierrauf nicht achten, und Dienstleister ohne Zulassung beauftragen, müssen Sie die Kosten selbst tragen! HADENA ist selbstverständlich zertifiziert, setzt also entsprechend geschultes Personal ein und darf auch mit den Leistungsträgern (Kranken-/Pflegekassen) direkt abrechnen. Bedeutet: Sie treten Ihre Leistungen an uns ab (Abtretungserklärung) und wir rechnen mit der jeweiligen Kasse ab. Fertig. Finito. Bitti. Shūryō shimashita…

Sie müssen sich nicht weiter um die Begleichung der entstandenen Kosten kümmern, und wissen, dass Sie es mit einem entsprechend geprüften Betrieb zu tun haben und können sich um andere, wichtigere Dinge kümmern.

Aber auch ohne Pflegestufe haben Sie in gewissen Fällen (zeitlich begrenzt) Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Für deren Kosten kommt die Krankenkasse auf. Stichwort ist hier die sogenannte „Übergangspflege“ nach SGB V.

Vorgehen: Lassen Sie sich von uns einen Kostenvoranschlag zusenden. Stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen entsprechenden Antrag. Dazu benötigen Sie ein Rezept für eine Haushaltshilfe. Das heißt, ein Arzt bescheinigt Ihnen, dass Sie auf Unterstützung angewiesen sind.

Damit die Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe übernimmt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie sind aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht in der Lage, Ihren  Haushalt zu führen bzw. befinden sich in stationärer Behandlung.
    • Sie sind die haushaltsführende Person (bei Ehepaaren sind beide haushaltsführend).
    • in Ihrem Haushalt lebt kein weiterer Erwachsener, der die Haushaltsführung übernehmen könnte.
    • in Ihrem Haushalt lebt mindestens 1 Kind unter 12 Jahren bzw. mit einer Behinderung.

Auch Versicherte ohne Kinder haben Anspruch auf die Unterstützungsleistung, sofern die anderen Punkte erfüllt sind. Allerdings werden die Kosten der Haushaltshilfe dann für maximal 4 Wochen übernommen.

Haben Sie Kinder, können Sie die Leistung bis zu 26 Wochen lang in Anspruch nehmen.

Schwangere und Wöchnerinnen können die Haushaltshilfe ebenfalls beantragen, wenn die Haushaltsführung aufgrund von Schwangerschafts- oder Beschwerden nach der Entbindung nicht möglich ist. 

In diesem Fall entfällt die Zuzahlung von 10 Prozent der täglichen Kosten und je nach Art der Befindlichkeiten gegebenenfalls auch die zeitliche Begrenzung der Leistung.

Oftmals kooperiert die Krankenkasse mit ausgewählten Dienstleistern. 

Achtung! Die hier gemachten Angaben beziehen sich auf die gesetzlichen Mindestleistungen. Möglicherweise handhabt Ihre Krankenversicherungen einige der Vorschriften großzügiger.

 

HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PRIVATPERSONEN (steuerlich absetzbar):

Zu den steuerlich absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen gehören laut aktueller Gesetzeslage: Wohnung reinigen, Fenster putzen, Teppich reinigen, Mahlzeiten vorbereiten, Wäsche bügeln, Schäden an Haus und Garten reparieren (allg. Handwerkerleistungen), Gartenpflege (Rasen mähen, Hecke schneiden, Unkraut jäten) Winterdienst, Betreuung, Versorgung oder Pflege von kranken oder älteren Menschen, Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt, Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück.

Wenn Sie HADENA für die o.g. Tätigkeiten privat beauftragen, können Sie rund 20 Prozent von jeder Rechnung in Ihre Steuererklärung eintragen. Allerdings können nur maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen pro Haushalt geltend gemacht werden. Unsere erbrachten Leistungen werden entsprechend der gültigen Vorgaben einzeln für das Finanzamt aufgeschlüsselt.